BAG, Beschl. v. 21.7.1993 - 7 ABR 35/92: Zum Betriebsrat wahlberechtigte Arbeitnehmer sind Auszubildende nur dann, wenn sich ihre Berufsausbildung im regulären Produktions- bzw. Dienstleistungsablauf vollzieht, sie also in den Betrieb eingegliedert sind. Dies ist nicht der Fall, wenn die praktische Berufsausbildung in einem reinen Ausbildungsbetrieb stattfindet.
Belegschaftszugehörigkeit von Auszubildenden
Neue Zeitschrift Arbeitsrecht ; 15 ; 713-716
1994-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
Personal , Wahl , Betriebsrat , Auszubildender , Unternehmen , Lehrling
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