Zahlreiche arbeitsrechtliche Ansprüche stehen dem Arbeitnehmer erst nach einer gewissen Beschäftigungsdauer zu. Dabei stellt sich die Frage, ob hierzu auch die Ausbildungszeit zählt, wenn ein Auszubildender im Anschluss daran von seinem Ausbildungsbetrieb als Arbeitnehmer übernommen wird. Der vorliegende Beitrag untersucht dies unter anderem für folgende Normen: Paragraf 1 Absatz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG), nach dem der Kündigungsschutz erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten eingreift; Paragraf 622 Absatz 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), demgemäß sich die Kündigungsfristen in Abhängigkeit von der Beschäftigungsdauer verlängern; Paragraf 8 Absatz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), der regelt, dass Arbeitnehmer erst nach sechsmonatigem Bestand des Arbeitsverhältnisses eine Arbeitszeitverringerung verlangen können. In allen Fällen kommt er zu dem Ergebnis, dass die Ausbildungszeit anzurechnen ist.


    Access

    Access via TIB

    Check availability in my library

    Order at Subito €


    Export, share and cite



    Title :

    Gesetzliche Wartezeitregelungen bei der Übernahme von Auszubildenden


    Contributors:

    Published in:

    Der Betrieb ; 64 , 10 ; 590-593


    Publication date :

    2011-01-01


    Size :

    4 pages



    Type of media :

    Article (Journal)


    Type of material :

    Print


    Language :

    German




    Übernahme von Auszubildenden in Krisenzeiten

    Schwarzbach, Marcu | IuD Bahn | 2009



    Belegschaftszugehörigkeit von Auszubildenden

    Königin-Luise-Str. 5, D-14195 Berlin | IuD Bahn | 1994



    Vorsicht Übernahme!

    Online Contents | 2000