Zahlreiche arbeitsrechtliche Ansprüche stehen dem Arbeitnehmer erst nach einer gewissen Beschäftigungsdauer zu. Dabei stellt sich die Frage, ob hierzu auch die Ausbildungszeit zählt, wenn ein Auszubildender im Anschluss daran von seinem Ausbildungsbetrieb als Arbeitnehmer übernommen wird. Der vorliegende Beitrag untersucht dies unter anderem für folgende Normen: Paragraf 1 Absatz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG), nach dem der Kündigungsschutz erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten eingreift; Paragraf 622 Absatz 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), demgemäß sich die Kündigungsfristen in Abhängigkeit von der Beschäftigungsdauer verlängern; Paragraf 8 Absatz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), der regelt, dass Arbeitnehmer erst nach sechsmonatigem Bestand des Arbeitsverhältnisses eine Arbeitszeitverringerung verlangen können. In allen Fällen kommt er zu dem Ergebnis, dass die Ausbildungszeit anzurechnen ist.
Gesetzliche Wartezeitregelungen bei der Übernahme von Auszubildenden
Der Betrieb ; 64 , 10 ; 590-593
2011-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
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