Gegenüber der sechsmonatigen Probebefristung bei Begründung neuer Arbeitsverhältnisse besteht bei der Übernahme von Auszubildenden im Hinblick auf die Vorbeschäftigungszeit kein Erprobungsbedürfnis. Anderes gilt, wenn die Übernahme für einen befristeten Arbeitsanfall geschieht. Der Arbeitgeber unterliegt einer Mißbrauchskontrolle, ob er einen Dauerarbeitsplatz gezielt an einen externen Bewerber vergeben hat, um einen Auszubildenden auf einen befristeten Arbeitsplatz befristet zu übernehmen.
Die befristete Übernahme von Auszubildenden als Rechtsproblem
Betrieb ; 48 , 49 ; 2474-2479
1995-01-01
6 pages
Article (Journal)
German
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