Im Februar 2008 wurde der Mindestlohn-Tarifvertrag des Gebäudereinigerhandwerks für allgemeinverbindlich erklärt. Dieser Beitrag legt dar, dass der Tarifvertrag nur das "Handwerk" des Gebäudereinigens erfasst und also nicht für einfache, nicht-handwerkliche Reinigungstätigkeiten gilt. Daran kann auch die Allgemeinverbindlichkeitserklärung nichts ändern, da diese lediglich die fehlende Tarifbindung der Arbeitsvertragsparteien ersetzt, ohne den sachlichen Geltungsbereich zu erweitern. Besondere Probleme ergeben sich schließlich bei Mischbetrieben, in denen ermittelt werden muss, ob mehr Arbeitszeit für handwerkliche und für nicht-handwerkliche Leistungen aufgewendet wird.
Handwerksmindestlohn als Rechtsproblem
Der Betrieb ; 62 , 15 ; 789-793
2009-01-01
5 pages
Article (Journal)
German
Arbeitnehmer , Lohn , Arbeitgeber , Reinigung , Tarifvertrag , Gebäude
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