Das Fragerecht des Arbeitgebers wird durch sogenannte Redlichkeits- und Offenbarungspflichten aus dem Gedanken von Treu und Glauben (§ 242 BGB) begründet. Im arbeitsvertraglichen Anbahnungsverhältnis entsteht zwischen dem Bewerber und dem Arbeitgeber eine Vertrauensbeziehung, die zu einer Auskunftsverpflichtung führt. Das Fragerecht ist dahingehend einzugrenzen, dass nur Informationen zu erteilen sind, die ein einem unmittelbaren Bezug zum künftigen Arbeitsverhältnis stehen. Es wird unterschieden zwischen zulässigen und unzulässigen Fragen. Letztere brauchen nicht oder können wahrheitswidrig beantwortet werden, da hier ein Angriff auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Bewerbers vorliegt. Durch den Betriebsrat kann präventiv über das Mitbestimmungsrecht der §§ 94 und 95 BetrVG Einfluss auf die Informationsgewinnung durch den Arbeitgeber genommen werden. Die Reaktionsmöglichkeiten des Stellenbewerbers, wenn dieser aufgrund einer unzulässig gestellten Frage abgelehnt wurde, sind nur beschränkt, da weder die Information objektiv gelöscht noch der Anspruch auf Einstellung wirklich durchgesetzt werden kann. Einzig die Erstattung der Bewerbungskosten macht hier Sinn.
Die Auskunftspflicht des Stellenbewerbers beim Abschluss eines Arbeitsvertrage
Das Fragerecht in der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte und der Schutz des Stellenbewerbers durch kollektiv- sowie individualrechtliche Maßnahmen
Arbeitsrecht im Betrieb ; 21 , 4 ; 211-218
2000-01-01
8 pages
Article (Journal)
German
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