Auch das neue ArbBeschFG erlaubt keine uneingeschränkte Zulässigkeit des Abschlusses von befristeten Arbeitsverträgen. Diese sind nur dann zulässig, wenn der Gesetzgeber die Befristung von Arbeitsverhältnissen ausdrücklich zuläßt - wie dies durch § 1 ArbBeschFG geschehen ist - oder nach Rechtsprechung des BAG ein sog. sachlicher Grund vorliegt, welcher die Befristung des Arbeitsvertrages rechtfertigt. Haben die Parteien eine unwirksame Befristungsvereinbarung geschlossen, gilt das Arbeitsverhältnis als unbefristet geschlossen.


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    Title :

    Der Abschluß befristeter Arbeitsverträge - Erleichterungen nach dem Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetz


    Contributors:

    Published in:

    Betrieb und Wirtschaft ; 50 , 23 ; 877-882


    Publication date :

    1996-01-01


    Size :

    6 pages



    Type of media :

    Article (Journal)


    Type of material :

    Print


    Language :

    German