Eine schwangere Arbeitnehmerin unterfällt vom Beginn ihrer Schwangerschaft an unter den Schutzbereich des Mutterschutzgesetzes (MuSchG). Der Arbeitgeber kann seiner Schutzpflicht jedoch nur nachkommen, wenn er von der Schwangerschaft der Arbeitnehmerin weiß, deswegen soll sie diese bekanntgeben. Die Arbeitnehmerin unterliegt aber keiner Anzeigepflicht ihre Schwangerschaft betreffend. Dies bezieht sich auch auf Vorstellungsgespräche beim zufünftigen Arbeitgeber. Für den Arbeitgeber besteht Freistellungspflicht für Untersuchungen der Schwangeren und Meldepflicht gegenüber zuständigen Aufsichtsbehörden. Zum Schutz von Mutter und Kind bestehen besondere Bestimmungen zur Arbeitsplatzgestaltung und für nicht erlaubte Beschäftigungen. Der werdenden Mutter steht eine Mutterschutzfrist vor und nach der Geburt zu. Der Erziehungsurlaub schließt sich der Mutterschutzfrist an und dauert 36 Monate. Er kann von beiden Elternteilen, auch abwechslungsweise, in Anspruch genommen werden. Während dieser Zeit ruht das Arbeitsverhältnis. Dieses kann danach wieder aufgenommen werden. Eine Arbeitsplatzgarantie besteht jedoch nicht. Die zurückkehrende Arbeitnehmerin kann auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt werden.
Mutterschutz und Erziehungsurlaub - wer, wann, wie lange
Betrieb und Wirtschaft ; 53 , 21 ; 834-838
1999-01-01
5 pages
Article (Journal)
German
© Metadata Copyright Deutsche Bahn AG. All rights reserved.
IuD Bahn | 2000
|Neuregelung des Erziehungsurlaub
IuD Bahn | 2000
|Teilzeitarbeit während Erziehungsurlaub
IuD Bahn | 1997
|Urlaubsgeld im Erziehungsurlaub
IuD Bahn | 1996
|Erziehungsurlaub trotz Sonderurlaub
IuD Bahn | 1998
|