Das Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 8.7.1998 - 7 AZR 245/97 besagt: Die nachträgliche Befristung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses bedarf auch dann eines sachlichen Grundes, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Befristungsvereinbarung bereits den allgemeinen Kündigungsschutz genießt; dies gilt auch dann, wenn die Befristungsvereinbarung im Rahmen einer vom Arbeitgeber erklärten Änderungskündigung getroffen wird.
Nachträgliche Befristung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisse
Unverzichtbarkeit eines sachlichen Grunde
Der Betrieb ; 51 , 49 ; 2472-2473
1998-01-01
2 pages
Article (Journal)
German
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