Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.2.1998 2 AZR 279/97: Die Vertragsparteien können bei einem befristeten Arbeitsverhältnis ein Kündigungsrecht aus bestimmten wichtigen Gründen vereinbaren. Dies ist als Recht zur ordentlichen Kündigung zu verstehen. Die fristlose Kündigung wird damit nicht ausgeschlossen.
Befristeter Arbeitsvertrag nach § 620 BGB
Neue Zeitschrift Arbeitsrecht ; 15 , 14 ; 747-750
1998-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
© Metadata Copyright Deutsche Bahn AG. All rights reserved.
Arbeitsbeschaffungsmaßnahme und befristeter Arbeitsvertrag
IuD Bahn | 1996
|IuD Bahn | 1999
|