Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.2.1998 - 2 AZR 279/97: Vereinbaren die Parteien in einem befristeten Arbeitsverhältnis beiderseits ein Kündigungsrecht aus bestimmten, als wichtig bezeichneten Gründen mit einer der gesetzlichen oder der tariflichen Frist entsprechenden Kündigungsfrist, so wird damit nicht die fristlose Kündigung nach § 626 BGB ausgeschlossen, sondern das Recht zur ordentlichen Kündigung vereinbart.
Befristeter Arbeitsvertrag mit Kündigungsklausel "aus wichtigem Grund" zum Jahresschluß
Der Betrieb ; 51 , 39 ; 1970-1971
1998-01-01
2 pages
Article (Journal)
German
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