LAG Berlin, Beschluß vom 07.09.1995 - 10 TaBV 5 und 9/95: Dem Betriebsrat steht bei einer geplanten Betriebsänderung mit erheblichem Personalabbau ein Anspruch auf Beratung und Verhandlungen über einen Interessenausgleich zu, der durch einen Unterlassungsanspruch gegen Maßnahmen (Kündigungen) gestützt wird, mit denen die Betriebsänderung durchgeführt werden soll und die den Verhandlungsanspruch des Betriebsrates zunichte machten. Der Anspruch kann durch einstweilige Verfügung gesichert werden.
Verhandlungs- und Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Betriebsänderung
Neue Zeitschrift Arbeitsrecht ; 13 , 23 ; 1284-1288
1997-01-01
5 pages
Article (Journal)
German
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IuD Bahn | 1995
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