11.1996 - 2 AZR 357/95: Bei sogenannter beharrlicher Arbeitsverweigerung kommt grundsätzlich eine außerordentliche, fristlose Kündigung in Betracht, wobei zu würdigen ist, ob - nach dem Prognoseprinzip - zu besorgen ist, daß der Arbeitnehmer auch in Zukunft seiner Arbeitspflicht nicht nachkommen werde. Nach Lage des Falles muß auch geprüft werden, ob nur eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt ist.


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    Title :

    Kündigung: beharrliche Arbeitsverweigerung


    Contributors:

    Published in:

    Publication date :

    1997-01-01


    Size :

    5 pages


    Type of media :

    Article (Journal)


    Type of material :

    Print


    Language :

    German