11.1996 - 2 AZR 357/95: Bei sogenannter beharrlicher Arbeitsverweigerung kommt grundsätzlich eine außerordentliche, fristlose Kündigung in Betracht, wobei zu würdigen ist, ob - nach dem Prognoseprinzip - zu besorgen ist, daß der Arbeitnehmer auch in Zukunft seiner Arbeitspflicht nicht nachkommen werde. Nach Lage des Falles muß auch geprüft werden, ob nur eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt ist.
Kündigung: beharrliche Arbeitsverweigerung
Neue Zeitschrift Arbeitsrecht ; 14 , 9 ; 487-491
1997-01-01
5 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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