11.1996 - 2 AZR 357/95: Bei sogenannter beharrlicher Arbeitsverweigerung kommt grundsätzlich eine außerordentliche, fristlose Kündigung in Betracht, wobei zu würdigen ist, ob - nach dem Prognoseprinzip - zu besorgen ist, daß der Arbeitnehmer auch in Zukunft seiner Arbeitspflicht nicht nachkommen werde. Nach Lage des Falles muß auch geprüft werden, ob nur eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt ist.


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    Titel :

    Kündigung: beharrliche Arbeitsverweigerung


    Beteiligte:

    Erschienen in:

    Erscheinungsdatum :

    1997-01-01


    Format / Umfang :

    5 pages


    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch