Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.11.1996 - 2 AZR 357/95: Bei einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung wegen sog. beharrlicher Arbeitsverweigerung ist zu würdigen, ob der Arbeitnehmer auch in Zukunft seiner Arbeitspflicht nicht nachkommen werde (Prognoseprinzip). Nach dem ultima-ratio-Prinzip kann im Einzelfall nicht ausgeschlossen sein, daß nur eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt ist.
Außerordentliche Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung - Erforderlichkeit einer Negativprognose
Betrieb ; 50 , 16 ; 832
1997-01-01
1 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
© Metadata Copyright Deutsche Bahn AG. All rights reserved.
Kündigung: beharrliche Arbeitsverweigerung
IuD Bahn | 1997
|Außerordentliche Kündigung wegen "unentschuldigten Fehlens"
IuD Bahn | 1994
|Arbeitsverweigerung wegen Asbestbelastung im Betriebsgebäude
IuD Bahn | 1997
|