Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.02.1997 - 5 AZR 982/94: Der Arbeitnehmer ist berechtigt, die Arbeit in Räumen zu verweigern, die über das baurechtlich zulässige Maß hinaus mit Gefahrstoffen belastet sind (unzumutbare Arbeitsbedingungen). Das Recht zur Verweigerung folgt nicht aus der Gefahrstoffverordnung, sondern aus § 618 BGB in Verbindung mit landesrechtlichen Asbest-Richtlinien.
Arbeitsverweigerung wegen Asbestbelastung im Betriebsgebäude
Betrieb ; 50 , 51/52 ; 2623-2625
01.01.1997
3 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
© Metadata Copyright Deutsche Bahn AG. All rights reserved.
Solarfassade eines Betriebsgebäude
IuD Bahn | 1995
|Kündigung: beharrliche Arbeitsverweigerung
IuD Bahn | 1997
|Asbestbelastung des Arbeitsplatzes begründet Arbeitsverweigerung ?
IuD Bahn | 1995
|