Durch Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes soll eine Anrechnung von Abfindungen auf das Arbeitslosengeld in der Weise vorgenommen werden, daß nach Abzug eines Freibetrages in bestimmter Höhe das Arbeitslosengeld so lange nur zur Hälfte ausgezahlt wird, bis der Abfindungsbetrag erreicht ist. Neben der Eigentumsgarantie wird vor allen Dingen der allgemeine Gleichheitssatz des Grundgesetzes dadurch verletzt, daß nicht ausreichend nach unterschiedlichen Gegebenheiten im Zusammenhang mit dem Ausscheiden differenziert wird.
Die Verfassungswidrigkeit der geplanten Anrechnung von Abfindungen auf das Arbeitslosengeld
Betrieb ; 49 , 42 ; 2126-2130
1996-01-01
5 pages
Article (Journal)
German
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