Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 9.10.1996 - 5 AZR 246/95: Der Anspruch auf Arbeitsentgelt und Abfindung geht in Höhe des im Ruhenszeitraum bezogenen Arbeitslosengeldes auf die Bundesanstalt für Arbeit über. Wollen Arbeitgeber und Arbeitnehmer von der gesetzlichen Regelung der Anrechenbarkeit abweichen, müssen sie dies vereinbaren. Eine Ausgleichsklausel im Vergleich, den die Parteien im Kündigungsschutzprozeß schließen, reicht dazu nicht aus.
Anrechnung von Arbeitslosengeld auf die Abfindung
Neue Zeitschrift Arbeitsrecht ; 14 , 7 ; 376-378
1997-01-01
3 pages
Article (Journal)
German
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