Aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung ist Unsicherheit entstanden, inwieweit Abfindungen aus Abwicklungsverträgen auf das Arbeitslosengeld in Form von Sperrzeiten angerechnet werden können. Deshalb hat die Bundesanstalt für Arbeit mit einer Weisung reagiert. Bei ansonsten möglicher rechtmäßiger Kündigung tritt keine Sperrfrist ein, wohl aber, wenn im Vorfeld Absprachen über die Modalitäten des Ausscheidens getroffen wurden oder, wenn der Arbeitnehmer eine offensichtlich rechtswidrige Kündigung hinnimmt, weil ihm finanzielle Zusagen für die Aufgabe des Arbeitsplatzes gemacht wurden.
Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld?
Personalwirtschaft ; 24 , 4 ; 41-43
1997-01-01
3 pages
Article (Journal)
German
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