Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 02.04.1996 - 1 AZR 743/95: Eine mitbestimmungspflichtige Versetzung durch Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs kann auch darin bestehen, daß dem Arbeitnehmer ein wesentlicher Teil seiner Aufgaben entzogen wird. Ein solcher Tatbestand kann bereits dann vorliegen, wenn der zeitliche Anteil der entzogenen Aufgaben ca. 25 % der Aufgaben beträgt.
Teilweiser Entzug von Arbeitsaufgaben als mitbestimmungspflichtige Versetzung
Betrieb ; 49 , 37 ; 1880-1882
1996-01-01
3 pages
Article (Journal)
German
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