Die Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG ist eindeutig in den Fällen gegeben, in denen der Arbeitgeber bei der Einstellung oder einer Versetzung eine Ein- bzw. Umgruppierungsentscheidung trifft. Schwieriger ist die Sache dann, wenn sich die Anforderungen an den Arbeitsplatz im Laufe der Zeit verändert haben, ohne dass ausdrücklich bzw. förmlich diese Änderungen arbeitgeberseitig erklärt werden. Die Änderungen ergeben sich oft beiläufig. In einem solchen Fall werden oft Tätigkeiten verrichtet, die Merkmale einer höheren Tarifgruppe erfüllen. Der Arbeitgeber nimmt jedoch keine Umgruppierung vor. Dieser Fall wird im Text anhand von 2 Beispielen erläutert. Anschließend werden Eingreifmöglichkeiten des Betriebsrats aufgezeigt.
"Schleichende Versetzung"
Handlungsmöglichkeit des Betriebsrat
Arbeitsrecht im Betrieb ; 21 , 7 ; 380-387
2000-01-01
8 pages
Article (Journal)
German
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