Bei originärer Zuständigkeit eines Gesamt- oder Konzernbetriebsrats fällt im Falle dessen Untätigkeit das Beteiligungsrecht nicht an die Einzel- bzw. Gesamtbetriebsräte zurück. Bei erzwingbaren Mitbestimmungsrechten ist ein Einigungsstellenverfahren mit dem originär zuständigen Gesamt- bzw. Konzernbetriebsrat durchzuführen. Bei einer geplanten Betriebsänderung kann bei Untätigkeit der Arbeitgeber die Maßnahme ohne Anrufung der Einigungsstelle durchführen. Anders verhält es sich im Falle des Abschlusses eines Sozialplans.
Mitbestimmungsrechte bei Untätigkeit eines zuständigen Gesamt- bzw. Konzernbetriebsrats am Beispiel von Betriebsänderungen
Betrieb ; 49 , 33 ; 1674-1678
1996-01-01
5 pages
Article (Journal)
German
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Die neuen Mitbestimmungsrechte bei der betrieblichen Bildung
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