Bei originärer Zuständigkeit eines Gesamt- oder Konzernbetriebsrats fällt im Falle dessen Untätigkeit das Beteiligungsrecht nicht an die Einzel- bzw. Gesamtbetriebsräte zurück. Bei erzwingbaren Mitbestimmungsrechten ist ein Einigungsstellenverfahren mit dem originär zuständigen Gesamt- bzw. Konzernbetriebsrat durchzuführen. Bei einer geplanten Betriebsänderung kann bei Untätigkeit der Arbeitgeber die Maßnahme ohne Anrufung der Einigungsstelle durchführen. Anders verhält es sich im Falle des Abschlusses eines Sozialplans.


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    Title :

    Mitbestimmungsrechte bei Untätigkeit eines zuständigen Gesamt- bzw. Konzernbetriebsrats am Beispiel von Betriebsänderungen


    Contributors:

    Published in:

    Betrieb ; 49 , 33 ; 1674-1678


    Publication date :

    1996-01-01


    Size :

    5 pages


    Type of media :

    Article (Journal)


    Type of material :

    Print


    Language :

    German