Am 1. Oktober 1996 ist das Arbeitsrechtliche Beschäftigungsförderungsgesetz in Kraft getreten, Art. 5 Änderung der betriebsverfassungsrechtlichen Vorschriften für Betriebsänderungen. Betriebsräte sollen unter Zeitdruck gesetzt werden, wodurch Abschluß sinnvoller Interessenausgleiche erschwert wird. Betriebsräte sollten ihre Informationsrechte selbstbewußt und extensiv wahrnehmen, versuchen Arbeitsplätze und Arbeitsbedingungen zu erhalten. Ausgleich erfolgt im Sozialplan, Zustandekommen nicht unter Zeitdruck.
Betriebsänderungen rechtlich erleichtert? - Neue Herausforderungen für Betriebsräte
Arbeitsrecht im Betrieb ; 18 , 1 ; 3-9
1997-01-01
7 pages
Article (Journal)
German
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