Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bringt neue Anforderungen an das Einstellungsverfahren, auf die der Betriebsrat achten muss. Zentral ist das Diskriminierungsverbot aus den in § 1 AGG genannten Gründen, zu denen u. a. ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung und Alter zählen. Solche Diskriminierungen, die insbesondere einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung begründen können, erfolgen selten unmittelbar, sondern oft verdeckt, mittelbar, über den Ausschreibungstext oder über die Verfahrensgestaltung. (Fortführung des Themas in AiB Nr. 1, 2007, I0753767)
AGG: Neue Aufgaben für Betriebsräte
Keine Benachteiligung bei der Einstellung
Arbeitsrecht im Betrieb ; 27 , 10 ; 614-617
2006-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
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