Das Betriebsverfassungsgesetz sieht vor, dass neben den einzelnen Betriebsräten, die jeweils nur für ihren Betrieb zuständig sind, in Konzernen zusätzlich ein sog. Konzernbetriebsrat gebildet wird, der sich am Sitz der Konzernleitung befindet. Bei einer ausländischen Konzernspitze gilt dies jedoch selbst dann nicht, wenn der Konzern gleich mehrere abhängige Betriebe in Deutschland unterhält und es also durchaus Bedarf für eine überbetriebliche Koordinierung gibt. Der Beitrag kommt daher zu dem Ergebnis, dass in diesen Fällen ein (Teil-) Konzernbetriebsrat bei dem größten deutschen Unternehmen des ausländischen Konzerns gebildet werden kann.
Errichtung eines Konzernbetriebsrats bei fehlender inländischer Konzernspitze
Der Betrieb ; 59 , 21 ; 1157-1160
2006-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
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