Bei originärer Zuständigkeit eines Gesamt- oder Konzernbetriebsrats fällt im Falle dessen Untätigkeit das Beteiligungsrecht nicht an die Einzel- bzw. Gesamtbetriebsräte zurück. Bei erzwingbaren Mitbestimmungsrechten ist ein Einigungsstellenverfahren mit dem originär zuständigen Gesamt- bzw. Konzernbetriebsrat durchzuführen. Bei einer geplanten Betriebsänderung kann bei Untätigkeit der Arbeitgeber die Maßnahme ohne Anrufung der Einigungsstelle durchführen. Anders verhält es sich im Falle des Abschlusses eines Sozialplans.


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    Titel :

    Mitbestimmungsrechte bei Untätigkeit eines zuständigen Gesamt- bzw. Konzernbetriebsrats am Beispiel von Betriebsänderungen


    Beteiligte:

    Erschienen in:

    Betrieb ; 49 , 33 ; 1674-1678


    Erscheinungsdatum :

    01.01.1996


    Format / Umfang :

    5 pages


    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch