Die Möglichkeiten der Betriebsräte, bei der Gestaltung betrieblicher Weiterbildung maßgeblich Einfluss zu nehmen, haben im Jahr 2001 durch die Reform des Betriebsverfassungsgesetzes einen erweiterten Rahmen erhalten. Ausgelöst durch die qualitativen Verbesserungen der Mitbestimmung bei der Einführung von Maßnahmen zur beruflichen und betrieblichen Bildung in § 97 BetrVG und die Regelungen zur Mitgestaltung von Beschäftigungssicherungsmaßnahmen mit ausdrücklichem Hinweis auf die Durchführung von Maßnahmen der Qualifizierung (§ 92a BetrVG) haben betriebliche Interessenvertretungen jetzt mehr und konkretere Rahmenbedingungen für Initiativen bei der Gestaltung der betrieblichen Weiterbildung. In diesem Zusammenhang ist auch die Regelung zur Förderung der beruflichen und betrieblichen Bildung des § 96 BetrVG aufgewertet worden: "Auf Verlangen des Betriebsrats hat der Arbeitgeber eine betriebliche Bedarfsanalyse zur Feststellung des Qualifizierungsbedarfes durchzuführen" (§ 96 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Damit sind Grundlagen geschaffen worden, um ein betriebliches System der beruflichen Bildung aufzubauen.
Die neuen Mitbestimmungsrechte bei der betrieblichen Bildung
Arbeitsrecht im Betrieb ; 23 , 11 ; 693-698
2002-01-01
6 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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