Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.08.1995 - 5 AZR 293/94: Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet, die Bildung von Arbeitsgruppen nach sachlichen und zutreffenden Kriterien vorzunehmen, da nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung verboten ist. Ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung verschiedener Gruppen mit vergleichbaren Tätigkeiten kann darin liegen, daß einer bestimmten Gruppe eine Zulage gewährt wird, weil für die betreffenden Arbeitsplätze ohne zusätzlichen finanziellen Anreiz keine Arbeitskräfte zu gewinnen oder zu halten sind.
Gleichbehandlung beim Arbeitsentgelt: Kein Verstoß bei gruppenspezifischer Gewährung einer übertariflichen Vergütung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen
Betrieb ; 49 , 16 ; 834
1996-01-01
1 pages
Article (Journal)
German
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