Der Betriebsrat hat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere bei der Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen sowie bei der Einführung, Anwendung und Änderung von neuen Entlohnungsmethoden. Gegenstand der Mitbestimmung sind die Strukturformen des Entgeltes. Das Mitbestimmungsrecht erstreckt sich nicht auf die Lohnhöhe. Mitbestimmung u.a. bei der Einführung von Zeitlohn, Leistungslohn oder sonstige Sonderzuwendungen, Akkordsätze, Prämiensätze, Erholungszeiten, Kurzpausen. Die Ausübung des Mitbestimmungsrechts kann durch eine Betriebsvereinbarung, eine Regelungsabrede oder durch eine schlichte Zustimmung des Betriebsrates zur Lohngestaltung erfolgen.
Die Mitbestimmung beim Arbeitsentgelt
Arbeit und Arbeitsrecht ; 50 , 1 ; 1-4
1995-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
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