Der Begriff des regelmäßigen Arbeitsentgelts ist im Sozialversicherungsrecht von elementarer Bedeutung für die Beurteilung, ob ein Beschäftigter der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt. Die Beantwortung der Frage der Versicherungsfreiheit zur Zuordnung zum Kreis der versicherungsfreien Beschäftigten hängt davon ab, ob das regelmäßige Arbeitsentgelt die Jahresarbeits- bzw. Versicherungspflichtgrenze übersteigt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Angehörigen dieser Personengruppe steht es frei, sich gegen das Risiko Krankheit zu versichern. Sie haben die Wahlmöglichkeit zwischen einem Versicherungsschutz bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen und - unter den Voraussetzungen des § 9 SGB V - dem Beitritt zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung. Seit dem 1.1.2003 sieht das SGB V zwei Jahresarbeitsentgeltgrenzen vor. Der Beitrag behandelt zum einen die Fragestellung, ob die niedrigere Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAG) des § 6 Abs. 7 SGB V auch dann Anwendung findet, wenn der privat krankheitskostenvollversicherte Beschäftigte am 31.12.2002 noch freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse war. Zum anderen wird untersucht, ob und inwieweit bei der Ermittlung der auf die jeweilige JAG anrechenbaren Entgeltbestandteile die Vergütung für Überstunden, die über Jahre hinweg abgeleistet werden, angerechnet werden kann.
Überstundenvergütung als regelmäßiges Arbeitsentgelt?
Der Betrieb ; 56 , 29 ; 1576-1580
2003-01-01
5 pages
Article (Journal)
German
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