Aufgrund der Vertragsfreiheit kann das Arbeitsentgelt grundsätzlich frei vereinbart werden. Gilt beiderseitige Tarifbindung oder allgemeinverbindliche Klärung, muß das tarifliche Mindestentgelt gewährt werden. Andernfalls hat der Arbeitnehmer - auch bei Unkenntnis des Arbeitgebers - Nachzahlungsansprüche. Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung setzen jedoch betrügerische oder sittenwidrige Absichten des Arbeitgebers voraus.
Das untertarifliche Arbeitsentgelt
Neue Zeitschrift Arbeitsrecht ; 12 , 20 ; 969-974
1995-01-01
6 pages
Article (Journal)
German
Lohn , Arbeitsvertrag , Arbeitsrecht , Recht , Tarifvertrag , Schadensersatz , Tarif
© Metadata Copyright Deutsche Bahn AG. All rights reserved.
Betriebsvereinbarungen zum Arbeitsentgelt
IuD Bahn | 2007
|Die Mitbestimmung beim Arbeitsentgelt
IuD Bahn | 1995
|Überstundenvergütung als regelmäßiges Arbeitsentgelt?
IuD Bahn | 2003
|Arbeitsentgelt in der Insolvenz
IuD Bahn | 2004
|Gleichbehandlung beim Arbeitsentgelt für Teilzeitnebentätigkeit
IuD Bahn | 1996
|