Aufgrund der Vertragsfreiheit kann das Arbeitsentgelt grundsätzlich frei vereinbart werden. Gilt beiderseitige Tarifbindung oder allgemeinverbindliche Klärung, muß das tarifliche Mindestentgelt gewährt werden. Andernfalls hat der Arbeitnehmer - auch bei Unkenntnis des Arbeitgebers - Nachzahlungsansprüche. Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung setzen jedoch betrügerische oder sittenwidrige Absichten des Arbeitgebers voraus.


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    Title :

    Das untertarifliche Arbeitsentgelt



    Published in:

    Publication date :

    1995-01-01


    Size :

    6 pages


    Type of media :

    Article (Journal)


    Type of material :

    Print


    Language :

    German





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