Aufgrund der Vertragsfreiheit kann das Arbeitsentgelt grundsätzlich frei vereinbart werden. Gilt beiderseitige Tarifbindung oder allgemeinverbindliche Klärung, muß das tarifliche Mindestentgelt gewährt werden. Andernfalls hat der Arbeitnehmer - auch bei Unkenntnis des Arbeitgebers - Nachzahlungsansprüche. Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung setzen jedoch betrügerische oder sittenwidrige Absichten des Arbeitgebers voraus.


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    Titel :

    Das untertarifliche Arbeitsentgelt



    Erschienen in:

    Erscheinungsdatum :

    1995-01-01


    Format / Umfang :

    6 pages


    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch





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