Ein in Teilzeit tätiger Arbeitnehmer darf nach § 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nicht ohne sachlichen Grund gegenüber einem Vollzeitarbeitnehmer benachteiligt werden. Dies betrifft grundsätzlich auch das Entgelt, doch besteht insoweit bei geringfügig Beschäftigten die Besonderheit, dass sie keine Sozialversicherungsbeiträge und höchstens 2 % Lohnsteuer zahlen. Daher stellt sich die Frage, ob für den Vergleich das Brutto- oder das Nettogehalt eines Vollzeitarbeitnehmers zugrunde gelegt werden sollte. Der Verfasser dieses Beitrags untersucht insoweit das europäische und das deutsche Recht und kommt zu dem Ergebnis, dass vom Bruttogehalt auszugehen ist.
Gleichbehandlung geringfügig Beschäftigter beim Entgelt
Der Betrieb ; 58 , 17 ; 946-948
2005-01-01
3 pages
Article (Journal)
German
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