BAG, Urteil vom 23.8.1995 5 AZR 942/93: Grundlage der Gleichbehandlung ist & 612 Abs. 3 BGB. Gleiche Arbeit bedeutet identische oder gleichartige Tätigkeiten. Dies ist nicht der Fall, wenn die betreffenden Arbeitnehmer auch andere Tätigkeiten ausüben, für die sie nach dem Inhalt ihrer Arbeitsverträge eingestellt worden sind. Beim Begriff der Gleichwertigkeit ist der erforderliche Umfang an Vorkenntnissen und Fähigkeiten zu berücksichtigen. Eine vielseitige Verwendbarkeit kann eine insgesamt höhere Bewertung der Arbeit rechtfertigen als die jeweils geschuldete einzelne Tätigkeit.
Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Lohn
Neue Zeitschrift Arbeitsrecht ; 13 , 11 ; 579-581
1996-01-01
3 pages
Article (Journal)
German
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