Eine Weihnachtsgratifikation ist auch dann Entgelt, wenn sie vom Arbeitgeber freiwillig gewährt wird und wenn sie überwiegend oder ausschließlich dem Anreiz für zukünftige Dienstleistungen und Betriebstreue dienen soll. Sie ist dagegen kein Arbeitsentgelt über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz. Wenn die Gewährung dieser Zuwendung nur von der Voraussetzung abhängt, dass sich der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Gewährung im aktiven Beschäftigungsverhältnis befinden muss, besteht aufgrund des EG-Vertrages Art. 119 keine Pflicht das Weihnachtsgeld an eine Frau im Erziehungsurlaub zu zahlen. Art. 119 untersagt es nicht, Zeiten des Erziehungsurlaubs anteilig leistungsmindernd bei der Gewährung der Weihnachtsgratifikation zu berücksichtigen, er untersagt es aber hingegen bei den Mutterschutzzeiten.
Gleichbehandlung von Männern und Frauen/Erziehungsurlaub/Weihnachtsgratifikation
Neue Justiz ; 54 , 3 ; 166
2000-01-01
1 pages
Article (Journal)
German
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