Eine Weihnachtsgratifikation ist auch dann Entgelt, wenn sie vom Arbeitgeber freiwillig gewährt wird und wenn sie überwiegend oder ausschließlich dem Anreiz für zukünftige Dienstleistungen und Betriebstreue dienen soll. Sie ist dagegen kein Arbeitsentgelt über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz. Wenn die Gewährung dieser Zuwendung nur von der Voraussetzung abhängt, dass sich der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Gewährung im aktiven Beschäftigungsverhältnis befinden muss, besteht aufgrund des EG-Vertrages Art. 119 keine Pflicht das Weihnachtsgeld an eine Frau im Erziehungsurlaub zu zahlen. Art. 119 untersagt es nicht, Zeiten des Erziehungsurlaubs anteilig leistungsmindernd bei der Gewährung der Weihnachtsgratifikation zu berücksichtigen, er untersagt es aber hingegen bei den Mutterschutzzeiten.


    Access

    Access via TIB

    Check availability in my library

    Order at Subito €


    Export, share and cite



    Title :

    Gleichbehandlung von Männern und Frauen/Erziehungsurlaub/Weihnachtsgratifikation



    Published in:

    Neue Justiz ; 54 , 3 ; 166


    Publication date :

    2000-01-01


    Size :

    1 pages



    Type of media :

    Article (Journal)


    Type of material :

    Print


    Language :

    German




    Gleichbehandlung von Frauen und Männern

    Kerschbaumer, Judith | IuD Bahn | 2005


    Gleichbehandlung von Frauen und Männern

    Jochmann-Döll, Andrea / Tondorf, Karin | IuD Bahn | 2003



    Weihnachtsgratifikation: Gleichbehandlung von Angestellten und Arbeitern

    Königin-Luise-Str. 5, D-14195 Berlin | IuD Bahn | 1994