Obwohl es keine gesetzliche Definition des Begriffs Betriebsvereinbarung (BV) gibt, ist sie als eigenständige betriebsverfassungsrechtliche Rechtsnorm anerkannt und in § 77 Abs. 2 bis 6 BetrVG geregelt. BV können als auf Betriebsebene abgeschlossene Tarifverträge angesehen werden, die durch einen freiwilligen Vertragsabschluß der Betriebspartner oder durch Spruch einer Einigungsstelle begründet werden. Hinweise zu Wirkungen, Geltungsdauer, Inhalt, Arten, Anfechtung und Nichtigkeit.
Betriebsvereinbarung
Betrieb und Wirtschaft ; 49 , 2 ; 69-71
1995-01-01
3 pages
Article (Journal)
German
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