Obwohl es keine gesetzliche Definition des Begriffs Betriebsvereinbarung (BV) gibt, ist sie als eigenständige betriebsverfassungsrechtliche Rechtsnorm anerkannt und in § 77 Abs. 2 bis 6 BetrVG geregelt. BV können als auf Betriebsebene abgeschlossene Tarifverträge angesehen werden, die durch einen freiwilligen Vertragsabschluß der Betriebspartner oder durch Spruch einer Einigungsstelle begründet werden. Hinweise zu Wirkungen, Geltungsdauer, Inhalt, Arten, Anfechtung und Nichtigkeit.


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    Title :

    Betriebsvereinbarung



    Published in:

    Betrieb und Wirtschaft ; 49 , 2 ; 69-71


    Publication date :

    1995-01-01


    Size :

    3 pages



    Type of media :

    Article (Journal)


    Type of material :

    Print


    Language :

    German




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