Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) enthält zwingende Regelungen, von denen jedoch gemäß § 4 Abs. 1 BDSG abgewichen werden kann, wenn "andere Rechtsvorschriften" dies erlauben. Der Autor vertritt die Rechtsauffassung, dass hierunter auch Betriebsvereinbarungen fallen und dass nicht nur eine Anhebung oder Konkretisierung, sondern sogar eine Absenkung des Schutzniveaus des BDSG zulässig sein kann, sofern damit kein unzulässiger Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Arbeitnehmer verbunden ist. Sodann geht er auf die geplante Einführung spezieller Regelungen zum Arbeitnehmerdatenschutz ein. So würden im aktuellen Gesetzentwurf zwar Änderungen zu Ungunsten der Beschäftigten ausgeschlossen, doch lasse sich der Gesetzesbegründung entnehmen, dass im Einzelfall dennoch negative Abweichungen gestattet sein könnten, wenn sie durch andere über das gesetzlich Geforderte hinausgehende Regelungen zum Schutz der Beschäftigten kompensiert würden.
Die Betriebsvereinbarung im Arbeitnehmerdatenschutz
Der Betrieb ; 64 , 22 ; 1275-1279
2011-01-01
5 pages
Article (Journal)
German
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