Obwohl es keine gesetzliche Definition des Begriffs Betriebsvereinbarung (BV) gibt, ist sie als eigenständige betriebsverfassungsrechtliche Rechtsnorm anerkannt und in § 77 Abs. 2 bis 6 BetrVG geregelt. BV können als auf Betriebsebene abgeschlossene Tarifverträge angesehen werden, die durch einen freiwilligen Vertragsabschluß der Betriebspartner oder durch Spruch einer Einigungsstelle begründet werden. Hinweise zu Wirkungen, Geltungsdauer, Inhalt, Arten, Anfechtung und Nichtigkeit.


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    Titel :

    Betriebsvereinbarung



    Erschienen in:

    Betrieb und Wirtschaft ; 49 , 2 ; 69-71


    Erscheinungsdatum :

    01.01.1995


    Format / Umfang :

    3 pages



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch




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