Sie ist Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, wichtigste Form der Ausübung von Mitbestimmungsrechten. Betriebsvereinbarungen abschließen, die im rechtlicher Form und Ausgestaltung gesetzlichen Anforderungen genügen. In Praxis erhebliche Mängel aufgetreten. Paragraph 77 Abs. 1 BetrVG spricht von Vereinbarungen, alle formlosen Einigungen auf betrieblicher Ebene. Betriebsvereinbarung ist Vertragstyp besonderer Art, wirkt von außen unmittelbar und zwingend. Grundsätzlich gilt dreimonatige Kündigungsfrist. Der Tarifvorrang gemäß Paragraph 87 schließt Mitbestimmungsrecht Betriebsrat aus. Ausführungen zu freiwilligen Betriebsvereinbarungen und Einigungsstellenverfahren.
Die Betriebsvereinbarung
Arbeitsrecht im Betrieb ; 17 , 11 ; 643-647
01.01.1996
5 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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