Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.04.1994 - 10 AZR 323/93 Die Herausnahme solcher Arbeitnehmer von Sozialplanansprüchen, die im Hinblick auf die geplante Betriebsänderung mit Aufhebungsvertrag ausgeschieden sind, verstößt gegen § 75 BetrVG, wenn aus solchem Anlaß gekündigten Arbeitnehmern Sozialplanansprüche eingeräumt werden. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer, die eine neue Arbeitsstelle gefunden haben und denen nach Kündigung eine Abfindung auch dann belassen wird, wenn sie noch innerhalb der Kündigungsfrist den neuen Arbeitsplatz finden und deswegen vor Ablauf derselben ausscheiden.
Sozialplanabfindung - betrieblich veranlaßter Aufhebungsvertrag
Neue Zeitschrift Arbeitsrecht ; 12 , 10 ; 489-491
1995-01-01
3 pages
Article (Journal)
German
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