Bislang hielt das Bundesarbeitsgericht (BAG) es für unzulässig, wenn in einem Sozialplan der Abfindungsanspruch eines Arbeitnehmers unter die Bedingung gestellt wird, dass der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt. Begründet wurde dies unter anderem mit der insoweit fehlenden Regelungsmacht des Betriebsrats und dem Sinn des Sozialplans. Nach Einführung des § 1a Kündigungsschutzgesetz, der die Bedeutung individualrechtlicher Abfindungen erhöht, war erwartet worden, dass das BAG auch hinsichtlich der Sozialplanabfindungen seine Rechtsprechung ändern würde, doch ist dies in zwei neueren Entscheidungen nicht geschehen.
Sozialplanabfindung: Turboprämie ausgebremst?
Anmerkung zu BAG vom 31.5.2005 - 1 AZR 254/04, DB 2005 S. 1744 und BAG vom 15.2.2005 - 9 AZR 116/04, DB 2005 S. 2245
Der Betrieb ; 58 , 48 ; 2634-2638
2005-01-01
5 pages
Article (Journal)
German
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