BVerwG, Beschluß vom 04.06.1993 - 6 P 33.91 -: Der Personalrat ist in personellen Einzelangelegenheiten bei einer Zustimmungsverweigerung nicht auf Rechtmäßigkeitsgründe beschränkt, sondern kann tatsächliche Nachteile im Sinne des Schutzzwecks der Mitbestimmung geltend machen. So kann bei Umsetzungen der Personalrat der abgebenden Stelle auf Nachteile durch Mehrbelastungen der verbleibenden Beschäftigten von nicht unerheblichem Gewicht verweisen.
Zustimmungsverweigerung des Personalrats bei Umsetzungen
Personalvertretung ; 37 , 10 ; 467-472
1994-01-01
6 pages
Article (Journal)
German
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