In Unternehmen mit mehr als zwanzig Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber den Betriebsrat gemäß § 99 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) über bestimmte personelle Einzelmaßnahmen im Vorfeld unterrichten. Der Betriebsrat hat dann eine Woche Zeit, der geplanten Maßnahme zu widersprechen, ansonsten gilt die Zustimmung als erteilt, doch beginnt diese Frist nur im Falle einer fehlerfreien Unterrichtung zu laufen. Das wirft bei sog. gebündelten personellen Einzelmaßnahmen, also z. B. beim Zusammentreffen einer Versetzung (durch Zuweisung einer höherwertigen Tätigkeit) und der entsprechenden Umgruppierung (Höhergruppierung) die Frage auf, inwieweit der Arbeitgeber bei der Unterrichtung bzw. der Betriebsrat bei einem etwaigen Widerspruch zwischen den beiden Einzelmaßnahmen unterscheiden muss. Der vorliegende Beitrag gibt hierzu praktische Hinweise und geht auch auf die Folgen für ein sich im Falle der Zustimmungsverweigerung möglicherweise anschließendes arbeitsgerichtliches Verfahren ein.
Ordnungsgemäße Unterrichtung und Zustimmungsverweigerung bei gebündelten personellen Einzelmaßnahmen
Der Betrieb ; 65 , 44 ; 2518-2521
2012-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
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