Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat bei einer Betriebsänderung nicht auf einen Sozialplan einigen und rufen sie daher die Einigungsstelle an, so hat diese gemäß § 112 Abs. 5 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) auch die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu beachten. Der Beitrag erläutert zunächst allgemein die Bedeutung dieser Norm und geht dann unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) auf die spezielle Situation in Konzernen ein. Hier gilt grundsätzlich, dass die wirtschaftliche Lage anderer Konzernunternehmen unbeachtlich ist, jedoch kann es ausnahmsweise zu einem sog. Berechnungsdurchgriff kommen, wenn z. B. ein Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag vorliegt. In diesem Zusammenhang gehen die Autoren auch auf die Konsequenzen der Änderung der Rechtsprechung zum sog. qualifiziert faktischen Konzern ein. Abschließend erörtern sie die gerichtliche Überprüfbarkeit des Einigungsstellenspruchs.
Wirtschaftliche Vertretbarkeit eines Sozialplans im Konzern
Der Betrieb ; 67 , 6 ; 300-305
2014-01-01
6 pages
Article (Journal)
German
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