Der Beitrag behandelt und kommentiert das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 05.10.2000, 1 AZR 48/00 (LAG Baden-Württemberg - 21 Sa 34/98), zum Restmandat des Betriebsrats bei Änderung eines Sozialplans: Die Betriebspartner können einen geltenden Sozialplan auch zum Nachteil der betroffenen Arbeitnehmer für die Zukunft ändern; dabei haben sie die Grenzen des Vertauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Das Restmandat des Betriebsrates erfasst alle im Zusammenhang mit einer Betriebsstillegung stehenden beteiligungspflichtigen Gegenstände. Dazu gehört auch die Änderung eines bereits geltenden Sozialplans, solange dieser nicht vollständig abgewickelt ist.
Änderung eines Sozialplans - Restmandat des Betriebsrat
SAE Sammlung Arbeitsrechtlicher Entscheidungen ; 56 , 5 ; 193-200
2002-01-01
8 pages
Article (Journal)
German
© Metadata Copyright Deutsche Bahn AG. All rights reserved.
Wirtschaftliche Vertretbarkeit eines Sozialplans im Konzern
IuD Bahn | 2014
|Betriebsrat hilft Zeitarbeitern
IuD Bahn | 2007
|IuD Bahn | 1995
|