Der Beitrag behandelt und kommentiert das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 05.10.2000, 1 AZR 48/00 (LAG Baden-Württemberg - 21 Sa 34/98), zum Restmandat des Betriebsrats bei Änderung eines Sozialplans: Die Betriebspartner können einen geltenden Sozialplan auch zum Nachteil der betroffenen Arbeitnehmer für die Zukunft ändern; dabei haben sie die Grenzen des Vertauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Das Restmandat des Betriebsrates erfasst alle im Zusammenhang mit einer Betriebsstillegung stehenden beteiligungspflichtigen Gegenstände. Dazu gehört auch die Änderung eines bereits geltenden Sozialplans, solange dieser nicht vollständig abgewickelt ist.


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    Titel :

    Änderung eines Sozialplans - Restmandat des Betriebsrat


    Beteiligte:
    Meyer, Cord (Autor:in)

    Erschienen in:

    Erscheinungsdatum :

    01.01.2002


    Format / Umfang :

    8 pages



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch




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