Bundesarbeitsgericht, Beschluß vom 26.08.1997 - 1 ABR 12/97: Stellen Arbeitgeber und Betriebsrat für eine noch nicht geplante, aber in Umrissen abschätzbare Betriebsänderung durch freiwillige Betriebsvereinbarung einen Sozialplan auf, stellt dies noch keinen unzulässigen Verzicht auf künftige Mitbestimmungsrechte dar. Enthält ein vorsorglicher Sozialplan wirksame Regelungen, ist das Mitbestimmungsrecht verbraucht, falls eine Betriebsänderung später tatsächlich erfolgt.
Zulässigkeit eines vorsorglichen Sozialplans - Kein Verzicht auf Beteiligungsrechte im Zusammenhang mit Interessenausgleich
Arbeitsrechtliche Entscheidungen
Betrieb ; 51 , 5 ; 265-267
01.01.1998
3 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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