Werden zwei Betriebe zusammengefasst, so sieht § 21a Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vor, dass der Betriebsrat des größeren Betriebs ein so genanntes Übergangsmandat erhält und damit für die Vertretung aller Arbeitnehmer zuständig ist. Andererseits gewährt § 23b BetrVG jedoch dem Betriebsrat eines stillgelegten Betriebs ein Restmandat. Folglich kann in der Zusammenlegungsphase zum Beispiel unklar sein, welchen der beiden Betriebsräte der Arbeitgeber vor einer Kündigung anhören muss. Der vorliegende Beitrag untersucht diese Rechtslage und spricht sich letztlich für einen Vorrang des Übergangsmandats aus.
Kollision von Übergangs- und Restmandat - Ein betriebsverfassungsrechtliches Dilemma?
Der Betrieb ; 61 , 26 ; 1433-1435
2008-01-01
3 pages
Article (Journal)
German
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