Ein Sozialplan soll bei einer Betriebsänderung die wirtschaftlichen Nachteile für die Arbeitnehmer mildern. Das Ermessen von Arbeitgeber und Betriebsrat ist dabei nur allgemein nach § 75 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) beschränkt, während eine Entscheidung der Einigungsstelle nach § 112 Abs. 5 BetrVG die sozialen Belange der Arbeitnehmer sowie die wirtschaftliche Vertretbarkeit für das Unternehmen beachten muss. Davon ausgehend untersucht der Beitrag, welche Faktoren bei der Festlegung des Sozialplanvolumens zu berücksichtigen sind. Eine Ermessensüberschreitung durch die Einigungsstelle kann beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden.
Wirtschaftliche Vertretbarkeit eines Sozialplan
Der Betrieb ; 57 , 27-28 ; 1498-1504
2004-01-01
7 pages
Article (Journal)
German
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