Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.08.1996 - 10 AZR 886/95: Hat der Arbeitgeber mit der Durchführung einer geplanten Betriebsstillegung durch Kündigung aller Arbeitsverhältnisse begonnen, so entfällt die Geschäftsgrundlage des für die Betriebsstillegung vereinbarten Sozialplans, wenn der Betrieb von einem Dritten übernommen wird, der sich bereit erklärt, alle Arbeitsverhältnisse zu bisherigen Bedingungen fortzuführen. Der Sozialplan bezüglich Abfindungen wegen Verlust von Arbeitsplätzen ist den veränderten Umständen anzupassen.
Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Sozialplan
Neue Zeitschrift Arbeitsrecht ; 14 , 2 ; 109-111
1997-01-01
3 pages
Article (Journal)
German
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Wirtschaftliche Vertretbarkeit eines Sozialplan
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