Steht einem Ehegatten ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung zu, so fällt bei einer Scheidung grundsätzlich auch dieser Anspruch in den Versorgungsausgleich. Im Falle einer internen Teilung erhält der andere Ehegatte einen eigenen Anspruch gegen den Versorgungsträger in entsprechender Höhe, doch wenn eine externe Teilung auf Barwertbasis erfolgt, muss das Anrecht bewertet werden. Dabei stellt sich die Frage, ob die gemäß § 16 Gesetz über die betriebliche Altersversorgung (BetrAVG) alle drei Jahre vorzunehmende Prüfung hinsichtlich einer Anpassung der Altersversorgung an Verbraucherpreisindex bzw. Nettolohnentwicklung bei der Bewertung des Anrechts prognostisch im Sinne eines sog. Renten- oder Anpassungstrends zu berücksichtigen ist. Der vorliegende Beitrag stellt die zu dieser Frage ergangene Rechtsprechung dar, untersucht die gesetzlichen Wertungen und gelangt zu dem Ergebnis, dass eine Berücksichtigung etwaiger zukünftiger Prüfungsanpassungen nicht sachgerecht erscheint.
Versorgungsausgleich bei Direktzusagen: Keine Berücksichtigung von Rententrend
Der Betrieb ; 65 , 45 ; 2576-2578
2012-01-01
3 pages
Article (Journal)
German
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